Diese Regel-Änderungen sind nun in Kraft

Sachsen macht sich wieder ein Stückchen lockerer. Sonntag ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. t-online listet auf, was jetzt gilt.

Die Corona-Inzidenz in Sachsen steigt wieder und liegt laut Robert-Koch-Institut (RKI) mit 973,6 aktuell nur noch knapp unter der 1.000er Marke. Am höchsten ist die Inzidenz in Nordsachsen (1.362,4), im Landkreis Leipzig liegt sie bei 1.253,6, in der Stadt Leipzig bei 1.169,2.

Damit liegen alle Kreise in Sachsen weiter unter dem Bundesschnitt (1.426,0). Seit Sonntag sind nun einige Lockerungen in Kraft, in anderen Punkten bleiben die Maßnahmen allerdings hart.

Einige Regelungen sind unabhängig von der Inzidenz. Andere Erleichterungen gelten nur so lange, wie die Überlaststufe bei der Belegung von Krankenhausbetten – 1.300 auf Normalstationen und 420 auf Intensivstationen – nicht erreicht ist. Aktuell liegen 466 Corona-Infizierte auf Normalstationen und 139 auf Intensiv.

Die Kontaktbeschränkungen bleiben hart: Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, darf zu einem kompletten Hausstand nur eine weitere Person hinzukommen. Treffen sich nur Geimpfte und Genesene, dürfen maximal zehn Menschen zusammenkommen. Kinder unter 16 werden nicht mitgezählt.

Folgende Punkte wurden neu geregelt

Bei Versammlungen unter freiem Himmel entfällt die bisherige Obergrenze von 1.000 Teilnehmern, es gelten hier grundsätzlich keine Beschränkungen mehr. Wird die Überlastungsstufe bei den Krankenhäusern überschritten, sind bis zu 5.000 Teilnehmer im Freien möglich.

Für Versammlungen in Innenräumen gelten unabhängig von der Krankenhaus-Belegung die 3G-Regel und Kapazitätsbeschränkungen – entweder darf nur die Hälfte der vorhandenen Plätze bei maximal 500 Teilnehmern besetzt werden oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.

RB Leipzig darf gut 11.000 Fans reinlassen

Großveranstaltungen wie Fußballspiele können wieder von mehr Menschen besucht werden. Wenn die Überlastungsstufe – so wie aktuell – unterschritten ist, dürfen die Arenen ohne Obergrenze zu 25 Prozent ausgelastet werden. Ein Stadion wie das von Fußball-Bundesligist RB Leipzig kann demnach gut 11.000 Fans einlassen. Kleinere Stadien dürfen die Hälfte der eigentlich möglichen Zuschauerkapazität einlassen, dabei aber maximal 2.000 Plätze füllen. 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Beachtung der 2G-plus-Regel (genesen, geimpft plus Test) unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Sportveranstaltungen. Die Pflicht zum Test entfällt unter anderem dann, wenn man eine Booster-Impfung vorweisen kann oder die zweite Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Sollten die Hygienekonzepte es hergeben oder moderne Klimaanlagen existieren, soll von der Regelung abgewichen werden können. Im Außenbereich muss die Maske nur getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Geschlossen bleiben allerdings die Clubs.

Für Messen entfallen unterhalb der Überlastungsstufe die Kapazitätsbeschränkungen und es gilt 2G plus. Oberhalb der Überlastungsstufe darf ein Gast pro vier Quadratmeter eingelassen werden. 

Keine Sperrstunde mehr, 3G im Einzelhandel

Gastronomie soll bei Unterschreiten der Belastungswerte bei Einhaltung der 2G-Regel möglich sein. Bislang war ein zusätzlicher Test erforderlich, wenn man etwa keine Booster-Impfung nachweisen konnte oder die zweite Impfung länger als drei Monate zurücklag. Zudem ist die Sperrstunde von 22 Uhr in den Gaststätten weggefallen.

Fahrschulen und Bootsschulen können unter der Maßgabe von 3G wieder besucht werden. Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros und Versicherungsagenturen können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen wieder 50 Personen bei Anwendung der 3G-Regel teilnehmen. Das gilt allerdings nur für den eigentlichen Verwaltungsakt. Für die anschließende Familien- und Trauerfeier im eigenen Heim greift wieder die nach den Kontaktbeschränkung vorgesehene Größenordnung von zehn Personen, die geimpft oder genesen sein müssen. In Gaststätten sind bei entsprechendem Platzangebot größere Feiern möglich.

Im Einzelhandel gilt bei Unterschreiten der Belastungsgrenze fortan 3G statt bisher 2G. Für Geschäfte mit Waren des alltäglichen Bedarfs existieren bis auf die Maskenpflicht weiter keine Einschränkungen.

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